rotes Kennzeichen (07)
- Rote Kennzeichen für Oldtimer -
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren
erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten
Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen.
Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem
Unterscheidungskennzeichen und einer Erkennungsnummer.
Die Erkennungsnummer besteht nur aus Ziffern und
beginnt mit “07“.
Erforderliche Unterlagen zum Antragsteller:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller
Meldebescheinigung des Hauptwohnsitzes
- bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im
Original od. beglaubigter Kopie
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister (im Original oder
beglaubigter Kopie)
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht mit Einverständniserklärung über
die ggf. Bekanntgabe kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und
Personalausweis des Vollmachtgebers und Personalausweis der
bevollmächtigten Person
Weitere erforderliche Unterlagen:
- schriftlicher Antrag (formlos)
- Einladung zu einem Oldtimertreffen, Clubtreffen o. Ä. (einmalige Vorlage
erforderlich)
- polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
24932 Flensburg
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) -
Eine eVB ist eine durch den Versicherer in einer Datenbank bereitgestellte
Versicherungsbestätigungsnummer. Diese eVB- Nummer besteht aus
einem siebenstelligen alphanumerischen Code z.B.“G2FF5A2“. Mit Hilfe der
eVB- Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob für den
Fahrzeughalter eine Versicherungsbestätigung hinterlegt wurde, diese ggf.
aus der Datenbank online abrufen und die Daten elektronisch in das
Fahrzeugregister übernehmen.
- Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des gültigen
Fahrzeugbriefes ggf. Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I
oder gültigen Fahrzeugschein
- Gutachten nach § 23 StVZO ggf. Oldtimerpass (Erstellung durch einen Kfz-
Sachverständigen einer Prüforganisation)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II oder gültigen
Fahrzeugbrief:
- Vorlage des Eigentumsnachweises (z.B. Kaufvertrag)
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren der Kfz-Steuer
Hinweise zu Fahrten mit roten Oldtimer-Kennzeichen:
Rotes Oldtimerkennzeichen berechtigen zu Fahrten ohne Zulassung und Betriebserlaubnis.
Die Bau- und Betriebsvorschriften sind einzuhalten.
Im Einzelnen sind folgende Fahrten zugelassen:
• Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen
und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, sowie die
damit zusammenhängende An- und Abfahrt
• Probefahrten (Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der
Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs)
• Überführungsfahrten (Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des
Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen)
• Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung
Hinweise:
Sämtliche Fahrten mit dem roten Kennzeichen sind unter genauer Bezeichnung des Fahrzeuges, der Angabe des Fahrzeugführers mit dessen Anschrift, dem Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende und der Fahrstrecke fortlaufend in ein Fahrtenverzeichnis für dieses rote Kennzeichen einzutragen.
Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Alle Eintragungen in das Fahrtenverzeichnis müssen wahrheitsgemäß, vollständig und in dauerhafter Schrift gut lesbar sein.
Die vorderen und hinteren Kennzeichen sind gemäß der §§ 10 und 16 FZV gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen Der Verlust eines roten Kennzeichens oder der dafür ausgestellten Zulassungsdokumente sind der Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Gebührenübersicht:
(Angaben ohne Vorlage des Zulassungsantrages)
Geschäftsmerkmale | Gebühren € | Tarifstelle GebOSt |
---|---|---|
Zuteilung eines roten Kennzeichens | 70,00 | 221,5 |
Fahrzeugscheinheft | 15,30 | 229,00 |
KBA | 2,60 | 124,00 |